ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ZUM ANKAUF VON

PRE-OWNED UHREN

DEUTSCHLAND

1 Definitionen

PO-Ware: Pre-Owned Uhren, das bedeutet keine Neuware, sondern Ware aus Vorbesitz inklusive der dazugehörenden Beilagen und sämtliches Zubehör wie Kaufbeleg, Garantiekarten, Zertifikate, Uhren-Box, zusätzliche Bänder/Bandelemente, Service-Unterlagen oder ähnliches.

Pre-Owned Ankauf: Bucherer bietet an, Uhren aus Vorbesitz von privaten Eigentümern zu erwerben. 

Verkäufer: Als Verkäufer gilt in diesen AGB diejenige natürliche Person, die ihre PO-Ware an Bucherer verkaufen will und dafür eine Ankaufsanfrage an Bucherer richtet. In diesen AGB steht die männliche Form stellvertretend für Personen jeden Geschlechts.

Online-Ankaufprozess: Die Anfrage des Verkäufers, die Abwicklung der Zusendung der PO-Ware vom Verkäufer an Bucherer sowie der Abschluss des Kaufvertrages werden grundsätzlich über online Kanäle (insb. E-Mail und/oder Onlinebenachrichtigung über den Bucherer-Webshop oder die Bucherer App) und per Telefon abgewickelt. 

Offline-Ankaufprozess: Die Anfrage des Verkäufers ist im Offline-Ankaufsprozess sowohl online wie auch offline möglich. Hingegen ist die Übergabe der PO-Ware und der Abschluss des Kaufvertrages zwingend in einem Verkaufsgeschäft von Bucherer abzuwickeln. Bei PO-Ware, deren Verkaufspreis den Betrag in Höhe von EUR 15‘000.00 übersteigt, ist ausschließlich der Offline-Ankaufsprozess möglich.

Buy-in: Bucherer bezahlt den Kaufpreis an den Verkäufer durch Überweisung des vereinbarten Kaufpreises auf das vom Verkäufer benannte Konto lautend auf den Namen des Verkäufers. 

Trade-in: Bucherer leistet den Kaufpreis durch Übergabe eines Bucherer-Gutscheins in der Höhe des angegebenen Trade-in Kaufpreises lautend auf den Namen des Verkäufers (nur beim Offline-Ankaufsprozess möglich).


2. GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSPARTNER

2.1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der BUCHERER Deutschland GmbH, Riedlerstraße 57, 80339 München, Deutschland, (nachfolgend „Bucherer“) und dem Verkäufer (nachfolgend „Verkäufer“) für Geschäfte im Zusammenhang mit dem Ankauf von PO-Ware gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Ankauf von Pre Owned Ware (nachfolgend „AGB“). 

2.2. Das Angebot zum Pre-Owned Ankauf über den Online-Ankaufprozess und den Offline-Ankaufprozess richtet sich ausschließlich an volljährige natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Staatsgebiet von Deutschland und ihre Wohnadresse in Deutschland angeben können. Der Verkauf von PO-Ware durch den Verkäufer ist nur für Verbraucher zulässig, d.h. für jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

2.3. Anders lautende Vertragsbedingungen, namentlich auch solche, welche der Verkäufer zusammen mit der Vertragsannahme für anwendbar erklärt, haben nur Gültigkeit, wenn und soweit sie von Bucherer ausdrücklich und in schriftlicher Form akzeptiert worden sind. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen von Bucherer haben, falls hier nicht explizit erwähnt, ebenfalls keine Anwendung auf den hier gegenständlichen Pre-Owned Ankauf.

2.4. Bei der Wahl des Offline-Ankaufsprozess durch den Verkäufer oder wenn dieser durch Bucherer vorgegeben wird, kommen die im jeweiligen Bucherer Verkaufsgeschäft geltenden Vertragsbestimmungen zur Anwendung. Diese werden dem Verkäufer im Falle eines Vertragsschlusses vor Ort ausgehändigt und gehen den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich vor.

 

3. Schätzungsanfrage und unverbindliches Ankaufsangebot

3.1. Damit Bucherer dem Verkäufer ein erstes unverbindliches Ankaufsangebot unterbreiten kann, benötigt Bucherer genaue Informationen (Marke, Modell, Zustand, Details zum Kauf, Fotos. Weitere Angaben können helfen den bestmöglichen Preis zu erzielen, sind jedoch keine Pflichtangaben.) über die zu verkaufende PO-Ware (vgl. auch Ziffer 8) sowie die Kontaktinformationen des Verkäufers (Name, Vorname, E-Mail, Telefon). Diese Informationen können vom Verkäufer über die online-Kanäle an Bucherer übermittelt werden. Bucherer entscheidet aufgrund der erhaltenen Informationen, ob die PO-Ware grundsätzlich zum Ankauf geeignet ist oder nicht. Bucherer ist in keinem Fall verpflichtet, ein Angebot zu unterbreiten. Ist Bucherer an einem Ankauf interessiert, wird dem Verkäufer zunächst ein unverbindliches Kaufangebot sowie die vertraglichen Konditionen per Mail oder über eine Onlinebenachrichtigung unterbreitet. Der Verkäufer kann das unverbindliche Angebot innerhalb von zehn (10) Tagen durch Bestätigung in seinem in seinem Kundenkonto annehmen, es sei denn, Bucherer sieht im Angebot eine andere Annahmefrist vor. Mit der Annahme des unverbindlichen Kaufangebotes kommt noch kein Kaufvertrag zwischen Bucherer und dem Verkäufer zustande; der Verkäufer erklärt mit der Annahme ein eigenes Angebot zum Verkauf der PO-Ware an Bucherer zu dem von Bucherer angebotenen Kaufpreis und zu den kommunizierten Konditionen (invitatio ad offerendum).

3.2. Im Falle einer Ablehnung des Angebots oder wenn innerhalb der vereinbarten Annahmefrist (vgl. Ziffer 3.1) keine Antwort vom Verkäufer an Bucherer gerichtet wird, verfällt das unverbindliche Angebot von Bucherer. 

3.3. Nimmt der Verkäufer das unverbindliche Angebot von Bucherer an (vgl. Ziffer 3.1), hat er für den Fall des späteren Vertragsschlusses Bucherer seine Bankdaten, die für die Überweisung des Kaufpreises von Bucherer benötigt werden, zu übermitteln. Das Bankkonto muss auf den Namen des Verkäufers lauten und bei einem Finanzinstitut in Deutschland oder der EU angelegt sein. Die Übermittlung richtiger Bankdaten obliegt dem Verkäufer. Bucherer haftet nicht für fehlerhafte Angaben.

 

4. Zusendung der PO-Ware an Bucherer zwecks Überprüfung und Annahme des Kaufangebotes des Verkäufers

4.1. Bucherer wird dem Verkäufer Instruktionen für die Zusendung der PO-Ware an Bucherer übermitteln zusammen mit einem Lieferschein. Die PO-Ware muss vom Verkäufer so verpackt und geschützt sein, dass sie die üblicherweise zu erwartenden Transportwidrigkeiten ohne Schaden übersteht und Bucherer in gutem Zustand erreicht. Die Versendung der PO-Ware erfolgt auf Risiko von Bucherer; stellt Bucherer beim Empfang der PO-Ware fest, dass diese aufgrund mangelhafter Verpackung beschädigt ist, wird Bucherer den Verkäufer hierüber unverzüglich informieren. Bucherer haftet nicht für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Verpackung entstanden sind.

4.2. Bucherer wählt das Transportunternehmen aus und übernimmt die Kosten für die Lieferung der PO-Ware inklusive Versicherung bis zum maximalen Betrag, welcher Bucherer dem Verkäufer beim unverbindlichen Ankaufsangebot (Ziffer 3.1) angegeben hat. Die Versicherung ist nur gültig, wenn der Versand über das von Bucherer gewählte Transportunternehmen erfolgt und der von Bucherer zur Verfügung gestellte Lieferschein verwendet wird. Bei Verlust der PO-Ware auf dem Transportweg werden die Daten der PO-Ware an den Hersteller mitgeteilt zwecks Erfassung des Verlusts/Diebstahls in der Datenbank; in diesem Fall wird die Uhr im Falle des späteren Besitzes eines zugelassenen Händlers (z.B. im Rahmen der Veräußerung oder Reparatur) ausfindig gemacht werden können. 

4.3. Der Verkäufer kann die PO-Ware auch persönlich in einem vorgesehenen Bucherer Verkaufsgeschäft übergeben. 

4.4. Sobald die PO-Ware bei Bucherer eingetroffen ist, wird diese mittels Video-Tracking ausgepackt und der Verkäufer wird per E-Mail oder Onlinebenachrichtigung informiert, dass die PO-Ware bei Bucherer eingetroffen ist und die PO-Ware innerhalb der nächsten vier (4) Werktage geprüft wird. 

4.5. Die PO-Ware wird daraufhin von Bucherer zur Überprüfung auf Qualität (Zustand der Ware), Originalität und Eigentümerschaft analysiert. Fällt bei Überprüfung der PO-Ware auf, dass diese nicht den gemachten Angaben des Verkäufers entspricht oder benötigt Bucherer weitere Angaben zur PO-Ware, so kann Bucherer den Verkäufer kontaktieren. 

4.6. Bucherer entscheidet auf Basis der oben genannten Überprüfung, ob Bucherer das vom Verkäufer gemachte Angebot zum Kauf der PO-Ware annimmt, oder den Ankauf der PO-Ware ablehnt. 

4.7. Lehnt Bucherer den Ankauf der PO-Ware ab, wird dies dem Verkäufer per Mail oder über eine Onlinebenachrichtigung innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der PO-Ware mitgeteilt. Bucherer wird die PO-Ware sofort nach dieser Mitteilung an die vom Verkäufer angegebene Adresse auf eigene Kosten und Risiko zurückschicken (es sei denn, der Verkäufer hat unkorrekte Angaben gemacht oder die Echtheit der PO-Ware ist zweifelhaft. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Kosten für den Versand und die Rücksendung der PO-Ware) oder dem Verkäufer gegen Vorweisung eines amtlichen Ausweises persönlich in dem Bucherer Verkaufsgeschäft, in dem der Verkäufer die PO-Ware Bucherer übergeben hat, wieder aushändigen.

4.8. Möchte Bucherer die PO-Ware erwerben, nimmt Bucherer das vom Verkäufer gemachte Angebot innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der PO-Ware an, indem Bucherer dies dem Verkäufer per Mail oder über eine Onlinebenachrichtigung mitteilt. 


5. Verkauf und Zahlungsbedingungen

Der Verkauf der PO-Ware durch den Verkäufer an Bucherer kommt durch Annahme des vom Verkäufer abgegebenen Angebotes (vgl. Ziffer 3.1) zustande. Unter Vorbehalt der Erfüllung der nachstehenden Bedingungen (Ziffern 6 bis 11) verpflichtet sich Bucherer, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis innerhalb von 20 Werktagen nach Erhalt oder Übergabe der PO-Ware auf das vom Verkäufer bezeichnete Bankkonto zu überweisen (Buy-in). Die Zahlung des Kaufpreises enthalten keinen Verzicht auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.


6. Umgang mit Fälschungen und nicht-konformen Modellen

6.1. Mit Abgabe des Kaufangebots sichert der Verkäufer Bucherer zu, dass es sich bei der PO-Ware um ein Original, d.h. um eine «modell-konforme PO-Ware» (vom jeweiligen Hersteller erlaubte Modellzusammenstellung) und nicht (weder in Teilen noch im Ganzen) um eine Fälschung handelt. Als Fälschung sind in Täuschungsabsicht hergestellte Waren oder bearbeitete Waren zu verstehen, die unter (teilweiser) Verwendung des Markenzeichens eines Herstellers vorgeben, von diesem oder in dessen Auftrag produziert worden zu sein. Insbesondere sichert der Verkäufer Bucherer zu, dass die Ware nur aus Originalteilen des Herstellers besteht.

6.2. Stellt Bucherer im Rahmen der Überprüfung fest, dass es sich bei der PO-Ware um eine Fälschung handelt, wird dies dokumentiert. Als Fälschung sind in Täuschungsabsicht hergestellte Waren oder bearbeitete Waren zu verstehen.

6.3. Bucherer kann die Fälschung weiter untersuchen, um Informationen über den Ursprung der PO-Ware zu erhalten. Bei Vorliegen eines Fälschungsverdachts kann Bucherer die PO-Ware an den Hersteller zur Abklärung weiterleiten. Bucherer ist zudem berechtigt, eine Anzeige bei den zuständigen Behörden zu erstatten und auf deren Anordnung hin, die PO-Ware an diese zu übergeben. 

6.4. Wenn Bucherer eine PO-Ware auf behördliche Anordnung einer Behörde übergeben hat, ist Bucherer für die PO-Ware nicht mehr verantwortlich. Bucherer wird dem Verkäufer den Umstand der Beschlagnahmung und die ihm von der Behörde gegebenen Informationen mitteilen, sofern Bucherer dazu berechtigt ist. Darüber hinaus ist Bucherer dem Verkäufer zu keiner weiteren Auskunft verpflichtet.


7. Eigentum

7.1. Der Verkäufer muss Eigentümer der PO-Ware sein, die er an Bucherer verkaufen will. Der Verkäufer sichert mit der Verkaufsanfrage und einer allfällig folgenden Angebotsannahme zu, rechtmäßiger und alleiniger Eigentümer der PO-Ware zu sein und in seiner Verfügungsbefugnis über die Ware in keiner Weise beschränkt zu sein. Namentlich sichert der Verkäufer Folgendes zu:

    1. Der Verkäufer ist rechtmäßig Eigentümer der PO-Ware geworden.
    2. Der Übertragung der PO-Ware auf Bucherer stehen weder Rechte Dritter (Besitzrecht, Pfandrecht, Nießbrauchsrecht, etc.) oder andere das Eigentum oder die Verfügungsfähigkeit des Verkäufers beschränkende oder belastende Rechte, einschließlich vertraglicher Rechte, entgegen.
    3. Die PO-Ware unterliegt keiner (geheimen) Finanzierungsvereinbarung; und
    4. Die PO-Ware wurde weder von ihm noch von einem ihm bekannten Dritten gegenüber dem Hersteller oder der Polizei oder einer anderen Behörde oder Person als gestohlen oder verloren gemeldet. 
 

7.2. Das Eigentum an der PO-Ware geht mit derer Übergabe/Zusendung an Bucherer sowie Zahlung des Kaufpreises auf Bucherer über. 

7.3. Stellt sich heraus, dass der Verkäufer nicht oder nicht alleiniger Eigentümer der Ware ist, ist Bucherer neben den sonstigen Rechten und gesetzlichen Ansprüchen zum Rücktritt des abgeschlossenen Kaufvertrags berechtigt.


8. Prüfung des Eigentums, der Echtheit und der Herkunft 

8.1. Zum Nachweis der rechtmäßigen Eigentümerschaft sowie der Echtheit der PO-Ware teilt der Verkäufer Bucherer alle zur Überprüfung seiner Eigentümerstellung und der Echtheit der Ware notwendigen Informationen und ihm vorliegende Dokumentationen (z.B. Datum und Ort des Kaufs, Seriennummer der PO-Ware, Name/Firma des Veräußerers, Quittungen, Garantien, Reparatur- und Instandhaltungslogbücher des Herstellers, etc.) im Original und unaufgefordert mit. Er sichert Bucherer deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu und autorisiert Bucherer, von Drittpersonen (einschließlich Hersteller, ursprünglicher Verkäufer, Polizei, andere Behörden, etc.) alle zur Prüfung der Ware notwendigen Informationen und Dokumentationen einzuholen. Darüber hinaus kann Bucherer auf Verlangen des Herstellers, der Polizei oder von anderen Behörden die Daten des Verkäufers übermitteln. 


9. Identitätsnachweis

9.1. Bucherer hat gemäß § 148b GewO eine dahingehende Kontrollpflicht, dass vom Verkäufer einen Eigentumsnachweis zu fordern ist, um damit fahrlässige Hehlerei auszuschließen. Der Verkäufer hat sich deshalb auf Anforderung von Bucherer mit einem gültigen Ausweisdokuments (gültiger Reisepass oder Personalausweis) zu identifizieren. 

9.2. Im Online-Ankaufsprozess kann die Identifikation des Verkäufers nach Annahme des provisorischen Ankaufsangebots und vor Zusendung der PO-Ware an Bucherer auf Anforderung von Bucherer mittels einer Identitätsprüfung via Ausweisdokument durchgeführt.


10. Ordnungsgemäße Verzollung

10.1. Der Verkäufer sichert Bucherer zu, dass er die PO-Ware, sofern er diese im Ausland erworben hat, und sofern gesetzlich vorgeschrieben, ordnungsgemäß in Deutschland verzollt und die allfälligen Steuern dafür abgeführt hat. 

10.2. Für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verzollung ist Bucherer berechtigt, vom Verkäufer die Herausgabe der entsprechenden Dokumentationen und Zollpapiere zu verlangen.


11. Gewährleistung und Haftung

11.1. Der Verkäufer gewährt keine Garantie (Gewährleistung gemäss BGB) auf die PO-Ware mit Ausnahme der Bestätigung des Eigentums/Verfügungsbefugnis, der Originalität/Echtheit und der ordnungsgemässen Verzollung gemäss den Ziffern 6-8 und 10. Unter Vorbehalt der Ziffern 6-8 und 10 übernimmt Bucherer die Ware wie gesehen und geprüft.

11.2. Wird Bucherer von Dritten, insbesondere bezüglich des Eigentums, der Verfügungsbefugnis, der Echtheit und der ordnungsgemässen Verzollung des Kaufobjekts, belangt, stellt der Verkäufer Bucherer von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen vollumfänglich frei (inkl. anfallenden Anwaltskosten und Gerichtsgebühren). 

11.3. Bei Schadensersatzansprüchen ist die Haftung von Bucherer beschränkt auf Schäden, die Bucherer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Haftung für sonstige Formen der Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde von Bucherer verursacht durch

a) die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 

Bei leicht fahrlässiger Verletzung der wesentlichen Vertragspflichten besteht die Haftung von Bucherer jedoch nur in Höhe des vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens. Vertragswesentlich sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Verkäufer regelmäßig vertraut.


12. Datenschutz

12.1. Es gelten die Bucherer Datenschutzrichtlinie welche unter https://www.bucherer.com/de/de/about-us/data-protection-provisions.html abrufbar sind.


13. Anwendbares Recht

13.1. Für den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG). Diese Rechtswahl gilt indes in dem Umfang nicht, in dem diese AGB bzw. das deutsche Recht dem Verkäufer einen Schutz entziehen würden, der ihm ohne die Rechtswahl durch die zwingenden Bestimmungen des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts gewähren würden.


14. Schlussbestimmungen

14.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, lässt dies den Bestand des Vertrages und die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt. Gleiches gilt bei Vorliegen einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt eine Regelung vereinbart, welche im wirtschaftlichen Ergebnis dem ursprünglich Gewollten und dem in den Vertragsbestimmungen und den vorliegenden AGB dokumentierten Vertragszweck bestmöglich entspricht.

14.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt nicht für Individualvereinbarungen, welche auch in mündlicher Form wirksam geschlossen werden können.

Deutsche Version November 2023